Satzung

Illustration Satzung

SATZUNG
§ 1   Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „CBF - Club behinderter Menschen und ihrer Freunde Rheinisch Bergischer Kreis e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach.

§ 2   Vereinszweck
(1)    Leitgedanke des Vereins ist die Inklusion im Sinne des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Behindertenrechtskonvention“.
(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen.
(3)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)    Der Satzungszweck wird durch Angebote von Hilfe zur Selbsthilfe verwirklicht, die die Lebenssituation behinderter Menschen verbessern, ihre Eingliederung in die Gesellschaft fördern, ihre Eigeninitiative wecken und stärken und ihnen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen. Hierzu gehören insbesondere:

-    der Erwerb bzw. die Schaffung barrierefreien Wohnraums zur Vermietung an behinderte Menschen
-    Angebote zur Freizeitgestaltung
-    Bereitstellen von Informationen über Hilfs-/Unterstützungsmöglichkeiten
-    Herstellen von Kontakten zur gegenseitigen Unterstützung und Hilfe
-    Förderung des Verständnisses behinderter und nichtbehinderter Menschen untereinander im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3    Einnahmen des Vereins / Vereinsmittel
Die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zu den satzungsgemäßen Zwecken gehören auch die Kosten für die Rechnungsprüfung und der Ersatz notwendiger Auslagen des Vorstands. Die Höhe der geltend gemachten Auslagen ist nachzuweisen.
Bei der Mittelverwendung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2)    Nicht verwendete Mittel sind verlustsicher anzulegen.

§ 4    Mitglieder
Über den Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied beschließt der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch schriftliche Kündigung des Mitglieds oder durch dessen Ausschluss. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
Mitglieder können aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied durch sein Verhalten dem Verein schadet und/oder die Interessen behinderter Menschen verletzt sowie Vereinsgeheimnisse Dritten preisgibt. Dasselbe gilt, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nach Eintritt der Fälligkeit nicht bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zahlt. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben und zu begründen. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Absätze 2 und 3 gelten für die Ehrenmitgliedschaft entsprechend.

§ 5     Mitgliedsbeiträge
(1)    Ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2)    Werden Mitgliedsbeiträge erhoben, sind diese spätestens am 31. März eines Jahres in voller Höhe fällig, beginnt die Mitgliedschaft erst im Laufe des Kalenderjahres am 31.12. des Eintrittsjahres. In besonderen Härtefällen kann im Einzelfall ausnahmsweise auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrages verzichtet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Scheidet ein Mitglied im Verlaufe eines Kalenderjahres aus, wird der anteilige Beitrag nicht erstattet.

§ 6    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7    Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom vorsitzenden Vorstandsmitglied mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, per E-Mail und/oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen und geleitet. Ist das vorsitzende Vorstandsmitglied verhindert, übernimmt die Sitzungsleitung der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Sind beide abwesend, wählen die anwesenden Mitglieder aus ihrer Mitte eine Person, die die Versammlungsleitung übernimmt. Zur Entlastung der Sitzungsleitung kann der Vorstand eine Person mit der Moderation der Sitzung beauftragen. Die moderierende Person braucht nicht Mitglied des Vereins zu sein. Verlangen mindestens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder eine Mitgliederversammlung, hat das vorsitzende Vorstandsmitglied diese einzuberufen. Assistenzkräfte, durch deren Anwesenheit einzelnen Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung erst ermöglicht wird, dürfen an der gesamten Sitzung teilnehmen. Zu einzelnen Punkten der Tagesordnung können Sachverständige ohne Stimmrecht eingeladen und zur Meinungsbildung angehört werden. Über den Ablauf der Sitzung wird ein Protokoll erstellt, das insbesondere die Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll wird vom die Vorstandsitzungen protokollierenden Vorstandsmitglied geführt. Ist es nicht anwesend, von einem anderen Vorstandsmitglied. Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und der Person, die es erstellt hat, unterschrieben. Mitglieder, die juristische Personen sind, werden durch mit Vollmacht versehene Vertreter*innen vertreten. Natürliche Personen können sich durch mit Vollmacht versehene Personen vertreten lassen, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten. Die Vollmacht muss der Versammlungsleitung zu Beginn der Versammlung schriftlich vorliegen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet das der Versammlung vorsitzende Mitglied. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Ernennung von Mitgliedern als Ehrenmitglieder/-Vorsitzende, die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, der Beschluss der Vereinssatzung,
der Beschluss, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden, die Bestimmung von Kassenprüfer/innen, der Beschluss über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss aus wichtigem Grund, der Beschluss über die Auflösung des Vereins

§ 8    Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die/den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Fehlende Mitglieder können zu einem späteren Zeitpunkt nachgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird an dessen Stelle von der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin sowie in Fällen langandauernder Verhinderung beruft der Restvorstand ein Ersatzmitglied. Vorsitz stellvertretender Vorsitz und Schatzmeister-/Finanzverwalteramt können während einer laufenden Amtsperiode aus wichtigem Grund vom Vorstand auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden.

Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten; werden Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder delegiert, möglichst mit diesem.
Der Vorstand führt unter Einhaltung der geltenden Datenschutzregelungen die Geschäfte des Vereins, verwaltet dessen Einnahmen und Vermögen, führt sie den satzungsgemäßen Zwecken zu, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet unmittelbar in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Hierzu kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann einzelne Befugnisse delegieren. Werden Befugnisse auf Personen delegiert, die nicht Mitglied des Vorstands sind, haben diese dem Vorstand gegenüber regelmäßig über die Wahrnehmung der Aufgabe zu berichten, und Rechenschaft ab- und Nachweise vorzulegen.
Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten, soweit die Aufwendungen nachgewiesen wurden.
Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, mindestens einmal im Quartal. Er muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Ehrenvorsitzende werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie nehmen beratend an den Sitzungen teil. Werden Aufgaben des Vorstands auf Nichtvorstandsmitglieder delegiert, sind diese ebenfalls zu den Sitzungen einzuladen und bei der Beratung der jeweiligen Aufgabe anzuhören. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens eines der beiden vorsitzenden und die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Über Kreditaufnahmen ist einstimmig zu beschließen. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Einladungen zu den Sitzungen und die Bekanntgabe der Tagesordnung obliegen dem vorsitzenden Mitglied, bei Verhinderung dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorstandsmitglied, welches das Protokoll angefertigt hat sowie dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben. Ist der/die Vorsitzende nicht anwesend, von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 9    Rechnungsprüfung
Sofern die Buchführung nicht von angehörigen steuerberatender Berufe geführt wird, ernennt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer/innen, die sich in ausgewählten Stichproben von der ordnungsgemäßen Buchführung überzeugen. Über das Ergebnis ihrer Nachschau fertigen sie eine Niederschrift an, die dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Prüfung vorzulegen ist. Die Niederschrift ist der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt zu geben. Die Bestellung der Kassenprüfer/innen erfolgt jeweils für 1 Jahr. Die Bestellten dürfen weder Beschäftigte noch Vorstandsmitglieder des Vereins sein.

§ 10    Auflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke. Die Körperschaft wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und hat die Auflage, dass das übertragene Vermögen nur für die durch den CBF gegründeten Einrichtungen verwendet werden darf.

§ 11    Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.09.2021


Symbol Leichte Sprache



Sprachausgabe und andere Hilfsmittel

Sprachausgabe im Internet oder andere Hilfsmittel, um Webseiten zu bedienen - wie geht das?

Hinweise hier in diesem Link! 


Logo EUTB

Wir haben am 22.06.2018 gemeinsam mit "Die Kette e.V." die EUTB-Beratungsstelle in Bergisch Gladbach eröffnet und für 5 Jahre die Trägerschaft übernommen. EUTB steht für "Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung" und ist eine Beratung auf Augenhöhe für alle mit dem Ziel Teilhabe zu fördern.

Mehr dazu auf der Seite Beratung (EUTB).

Hier geht es zur Homepage


Das inklusive Freizeitangebot unserer Tochtergesellschaft Inclusio Rhein-Berg richtet sich an alle Menschen ab 27 Jahren. Es gibt ein buntes Programm, Snacks & Getränke in gemütlicher Atmosphäre, barrierefreien Zugang & ein offenes Ohr für ALLE.


CBF | Club behinderter Menschen und ihrer Freunde

Rheinisch-Bergischer Kreis e.V.

 Hauptstr. 293-297  I  51465 Bergisch Gladbach

Tel: 02202 - 21828 Mobil:  01573 - 5490269  I   E-Mail: info@cbf-rbk.de


Bankverbindung
: Kreissparkasse Köln
IBAN: DE 62 3705 0299 0311 0131 13    
BIC: COKSDE33

CBF Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. 0